S A T Z U N G
Des Fördervereins der Kindertagesstätte Gänseblümchen Engern
§1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderverein der Kindertagesstätte Gänseblümchen
Engern e.V.“ und hat seinen Sitz in Rinteln.
Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden.
§2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Steuerrechtes.
(2) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung des geistigen, sozialen, kulturellen und sportlichen Geschehens, Hilfe bei der Verbesserung der Spiel-, Lern- und Arbeitsbedingungen im Kindergarten.
(3) Die Zweckverfolgung soll den Kindergartenträger, sowie Eltern und Elternrat nicht von den Verpflichtungen entlasten.
§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen, insbesondere
1. Eltern bzw. Erziehungsberechtigte der Kindergartenkinder
2. Eltern bzw. Erziehungsberechtigte von ehemaligen Kindergartenkindern
3. Eltern oder Erzieherinnen bzw. ehemalige Betreuer/innen
4. Förderer und Freunde des Kindergartens Gänseblümchen
Werden.
Über die Aufnahme entscheidet – nach schriftlicher Bertritterklärung – die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch
1. Austritt, der schriftlich jederzeit mit Wirkung zum 31. Dezember eines Jahres gegenüber dem Vorstand zu erklären ist.
2. Tod des Mitgliedes
3. Ausschluss, der Vorstand kann beschließen, das ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen wird, wenn es die Interessen der Vereins in grober Weise verletzt oder das Ansehen des Vereins schädigt oder mit der Beitragszahlung für mehr als ein Jahr im Rückstand ist.
Die Mitgliederversammlung kann die Entscheidung aufheben.
§4 Beiträge & Spenden
(1) Die Höhe des Mitgliederbetrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Beitrag ist bis zum 30. Juni jeden Jahres auf ein Konto des Vereins zu überweisen.
(2) Im übrigen soll der Vereinszweck durch Geld- und Sachspenden von Mitgliedern und
anderen natürlichen und juristischen Personen erreicht werden.
§5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§6 Organe
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung. Sie kann in grundsätzlichen Angelegenheiten Richtlinien für die Tätigkeiten des Vorstandes bestimmen. Insbesondere obliegt der Mitgliederversammlung die Beschlussfassung über:
1. Wahl des Vorstandes
2. Wahl der Kassenprüfer
3. Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichtes
4. Entlastung der Mitgliederbeiträge
5. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
6. Änderung der Satzung
7. Auflösung des Vereins
(2) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich innerhalb des ersten Quartals des Geschäftsjahres einzuberufen. Weitere außerordentliche Versammlungen kann der Vorstand bei Bedarf einberufen. Auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder, der schriftlich zu begründen ist, muss der Vorstand binnen vier Wochen zu einer außerordentlichen Versammlung einladen.
(3) Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen erfolgen schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
(4) Den Vorstand in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Im Falle seiner Verhinderung wird er durch den 2 Vorsitzenden vertreten.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(6) Über die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine von dem Vorsitzenden gem. § 6 Abs. 4 und dem Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
§8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
1. dem/der ersten Vorsitzenden
2.dem/der zweiten Vorsitzenden
3.dem/der Schatzmeister(in)
4.dem/der Schriftführer(in)
5. 3 Beisitzer/innen
(2) Der/die 1. Vorsitzende darf nicht Mitarbeiter/in des Kindergartens sein.
(3) Bei der erstmaligen Wahl des ersten Vorsitzenden und des Schriftführers werden diese für zwei Geschäftsjahre, der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister für drei Geschäftjahre gewählt. Fortan werden die Vorstandsmitglieder jeweils für zwei Geschäftsjahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben kommissarisch nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können. Dies gilt insbesondere bei Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes.
(4) Die Kassenprüfer und Beisitzer werden für werden für zwei Geschäftsjahre gewählt.
(5) Der Verein wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden allein oder durch den zweiten Vorsitzenden jeweils gemeinsam mit dem Schatzmeister oder dem Schriftführer vertreten.
§9 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mittel des Vereins sind sparsam und wirtschaftlich zu verwalten. Alle Ausgaben dürfen nur im Rahmen tatsächlich vorhandener Mittel geleistet werden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Verein soll nach Möglichkeit keine Vermögensgegenstände erwerben, sondern diese dem Träger der Sachkosten des Kindergartens zur Verfügung stellen. Die Vermögensgegenstände gehen damit in das Eigentum des Kindergartens über.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Träger des Kindergartens, der es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Bildung und Erziehung im Gänseblumchen Kindergarten Engern zu verwenden hat
§10 Gerichtsstand
Gerichtsstand des Vereins ist Rinteln
§11 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 28.11.2000 in Engern beschlossen und tritt sofort in Kraft.